Versicherungsleistungen

Wer hat welche Ansprüche im Sterbefall?

Privatversicherung: Wenn wir Ihre Ansprüche bei einer privaten Versicherung geltend machen sollen, benötigen wir dazu Sterbeurkunde, Versicherungspolice, die letzte Überweisungsquittung und eine Vollmacht für uns, um den Antrag für Sie bearbeiten zu können. Der Antrag selbst muss schnellstmöglich bei der Versicherungsgesellschaft eingereicht werden, am besten umgehend. Deshalb bringen Sie bitte alle aufgeführten Unterlagen direkt mit. Für Sterbekassen gelten sinngemäß die gleichen Voraussetzungen wie bei privaten Versicherungsgesellschaften.

Berufsgenossenschaft: Hier meldet der Arbeitgeber selbst den Sterbefall. Es kann jedoch nützlich sein, wenn Sie sich zusätzlich mit der zuständigen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen. Gezahlt wird, wenn der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit der Arbeit selbst, durch berufsbedingte Wege oder aber durch Berufskrankheit eingetreten ist. Eventuell wird von der Berufsgenossenschaft zur Klärung eine Untersuchung angeordnet.

Beschädigten-Sterbegeld: Beim Tode eines Beschädigten wird gemäß § 37 BVG ein Sterbegeld in dreifacher Höhe der Versorgungsbezüge gezahlt, die ihm für den Sterbemonat zustanden (§§ 30-33, 34 und 35 BVG). Anspruchsberechtigt sind in folgender Reihenfolge: Ehegatte/-gattin, Kinder, Stiefeltern, Pflegekinder, Enkel, Großeltern, Geschwister und Geschwisterkinder. Voraussetzung ist jeweils, dass die Bezugsberechtigten mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Gewerkschaften: Eine Reihe von Gewerkschaften zahlen ebenfalls Sterbegelder. Der schriftlichen Antragstellung müssen das Mitgliedsbuch sowie die Sterbeurkunde beigefügt werden.

Es gibt noch eine Reihe weiterer Leistungsträger. Sollten Sie dazu Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne.