Testament

Ein Testament zu errichten ist in jedem Falle sinnvoll. Auch junge Ehepaare sollten sich Gedanken darüber machen, wer Erbe sein soll, wenn einem Ehepartner etwas zustößt. Der überlebende Ehegatte kann nur dann allein erben, wenn ein gültiges Testament vorliegt! Das eigenhändige Testament muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Das Testament kann unter Eheleuten auch gemeinschaftlich errichtet werden; in diesem Fall müssen beide das von einem Ehepartner handschriftlich erstellte Testament unterschreiben. Unterschriften sind dabei immer mit vollem Vor- und Zunamen abzugeben, damit keine Personenmissverständnisse entstehen. Weiterhin ist es äußerst wichtig, den Ort und das Datum der Niederschrift festzuhalten.

Amtliche Verwahrung zur Sicherheit

Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, dass Ihr Testament auch in Kraft tritt, so geben Sie es beim Amtsgericht oder beim Notariat in amtliche Verwahrung. Das Testament beim Notar wird immer amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers geöffnet. Der Notar berät Sie, hilft bei der Formulierung und kennt die steuerlichen Folgen. Die Kosten für ein Testament sind allerdings relativ gering. Dafür können viele Auseinandersetzungen vermieden werden, die ganz sicher wesentlich mehr Aufwand erfordern würden. Die Reihenfolge der Hinterbliebenen als Entscheidungsberechtigte ist andernfalls vom Gesetzgeber festgelegt: 1. Ehegatte, 2. Kinder, 3. Ehegatten der Kinder, 4. nähere/weitere Verwandte, Verlobte, Lebenspartner.

Was lässt sich im Testament regeln?

Grundsätzlich können Sie völlig frei bestimmen, wer, unter welchen Bedingungen, welchen Nutzen von Ihrem Vermögen haben soll. Sie können z. B. abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einen oder mehrere Erben bestimmen, wohltätige Organisationen zu Erben einsetzen, jemanden enterben (Pflichtteil ausgenommen), Ersatzerben bestimmen oder Vor- und Nacherben bestimmen, die zeitlich nacheinander Vermögenserben werden.

Selbstverständlich steht es Ihnen auch jederzeit frei, das Testament zu widerrufen. Vernichten Sie das Testament oder vermerken Sie es handschriftlich als ungültig. Ein neues Testament setzt ein Vorheriges außer Kraft. Ein öffentliches Testament widerrufen Sie, indem Sie das Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangen. Der einseitige Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments muss notariell festgelegt werden.