Im Einklang mit den Elementen Frieden finden

Erbschaft

Ein vorhandenes Testament muss unmittelbar beim Amtsgericht vorgelegt werden. Vielen möglichen Differenzen kann so im Vorfeld vorgebeugt werden. Es erben nur diejenigen, die im Testament erwähnt werden. Ausnahme: Pflichtteilsberechtigte können nicht übergangen werden; sie haben in der Regel auch bei entgegenlautendem Testament Anspruch auf diesen Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, auszahlbar in Geldbeträgen, umfasst.

Die gesetzlichen Vorschriften müssen erfüllt sein, um das Testament rechtsverbindlich gültig werden zu lassen.

Folgende Punkte sind wichtig:

Das Testament muss handschriftlich verfasst und mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein
Das Gemeinschaftstestament eines Ehepaares muss von einem Ehepartner handschriftlich aufgesetzt und von beiden, jeweils mit Vor- und Zunamen, unterschrieben werden. Fehlt eine Unterschrift oder ist das Testament mit der Schreibmaschine geschrieben, ist es ungültig.
Ort und Zeitpunkt der Niederschrift sollten aufgeführt sein.
Sollte kein Testament vorhanden sein, hat der Gesetzgeber die Erbfolge streng geregelt. Es erben in folgender Reihenfolge:

Ehepartner der/des Verstorbenen (eigenes Erbrecht)
Kinder, Enkel, Urenkel (Erben 1. Ordnung)
Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten (Erben 2. Ordnung)
Großeltern, Onkel/Tanten, Cousinen/Cousins (Erben 3. Ordnung)
Grundsätzlich gilt: Ist nur noch ein näher mit der oder dem Verstorbenen Verwandter am Leben, so werden automatisch alle Folgenden von einer Erbschaft ausgeschlossen.

Der Ehepartner erbt die Hälfte, die andere Hälfte geht an die Erben 1. Ordnung. Sind diese nicht vorhanden, erbt der Ehepartner drei Viertel, das restliche Viertel geht an die Erben 2. Ordnung.

Erbschaftssteuer

Mit dem Tode eines Menschen geht dessen Vermögen, der sogenannte Nachlass bzw. die Erbschaft, vom Erblasser auf die Erben über. Dieser Vermögensübergang unterliegt, wie auch sonstige Eigentums- und Vermögensübertragungen, der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Als Erwerb von Todes wegen gilt insbesondere der Erwerb durch Erbanfall, aufgrund gesetzlicher, testamentarischer und vertraglicher Erbfolge, der Erwerb durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, aber auch der Erwerb aufgrund eines Vertrages, den der Erblasser zu Gunsten einer dritten Person für die Übertragung von Versicherungsansprüchen oder Sparguthaben geschlossen hat.

Besteuert wird der Erwerb des einzelnen Empfängers, nicht das Nachlassvermögen des Erblassers als Ganzes. Bei mehreren Erben hat jeder den ihm zustehenden Bruchteil zu versteuern. Die Steuerschuld entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Erwerber (Erbe) oder Beschenkte, bei einer Schenkung auch der Schenker.

Der Nachlass haftet bis zu seiner Auseinandersetzung für die gesamte Erbschaftssteuer der am Erbfall beteiligten Personen. Nach der Auseinandersetzung, die ein Miterbe jederzeit beantragen kann, haftet ein Miterbe mit dem ihm angefallenen Vermögen nicht mehr für die Erbschaftssteuer der anderen Erben.

Die Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und -pfleger, Erbschaftsbesitzer sowie deren Bevollmächtigte haben dafür zu sorgen, dass ausreichende Mittel zur Bezahlung der Erbschaftssteuer zurückbehalten werden. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht haften diese Personen auch für die noch zu leistende Erbschaftssteuer.